Allgemeine Geschäftsbedingungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG

Stand: 01.12.2020


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310, 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Simple energy transfer GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Diese AGB sind oder werden Bestandteil aller Verträge, welche die Simple energy transfer GmbH & Co.KG mit ihrem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Die AGB der Simple energy transfer GmbH & Co.KG gelten auch für sämtliche zukünftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals explizit gesondert vereinbart werden.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Ergänzende, entgegenstehende oder von den AGB abweichende Konditionen des Auftraggebers erkennt die Simple energy transfer GmbH & Co.KG nicht an, es sei denn, die Simple energy transfer GmbH & Co.KG stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB gelten auch ausschließlich, wenn die Simple energy transfer GmbH & Co.KG in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt und der Auftraggeber sie annimmt.

1.4. Sämtlichen handschriftlichen Ergänzungen des Auftraggebers im Auftrag oder dem unterzeichneten Angebot wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind oder werden nicht Vertragsbestandteil des Auftrages, auch dann, wenn die Simple energy transfer GmbH & Co.KG diesen handschriftlichen Ergänzungen im Auftrag nicht ausdrücklich widerspricht. Handschriftliche Ergänzungen oder Änderungen haben ausschließlich Gültigkeit, wenn diese auch ausdrücklich schriftlich von der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bestätigt wurden.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschlüsse

2.1 Sämtliche Angebote der Simple energy transfer GmbH & Co.KG sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich durch die Simple energy transfer GmbH & Co.KG als verbindlich bezeichnet sind oder in diesen eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG kann Bestellungen oder Aufträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach deren Zugang annehmen.

2.2 Eine Auftragsbestätigung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG gilt dann als verbindlich angenommen, wenn ihr nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung widersprochen wird oder wenn der Auftraggeber den Auftrag nicht binnen einer Frist von acht Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung storniert.

2.3 Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, sind Stornogebühren zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich nach Folgendem:

·        Bei Stornierung bis acht Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung, in Höhe von 5 % des Gesamtauftragswerts zzgl. der gesetzlichen USt.

·        Bei Stornierung später als acht Tage ab Datum der Auftragsbestätigung 10 % zzgl. der gesetzlichen USt.

·        Bei Stornierung später als 20 Tage ab Datum der Auftragsbestätigung 25 % zzgl. gesetzlicher USt.

·        Bei Stornierung später als 40 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung 50 % zzgl. gesetzlicher USt.

Der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bleibt die Geltendmachung von tatsächlich höheren Aufwendungen im Falle der Stornierung durch den Auftraggeber vorbehalten. Die Stornogebühren sind binnen acht Tagen ab Zugang der schriftlichen Stornierung an die Simple energy transfer GmbH & Co.KG zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass keine oder nur wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

2.4 Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG und dem Auftraggeber sind der schriftliche Vertrag, die Auftragsbestätigung(en) der Simple energy transfer GmbH & Co.KG, die AGB der Simple energy transfer GmbH & Co.KG sowie etwaige Individualvereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen der Vertragsparteien werden in den schriftlichen Vertrag aufgenommen.

2.5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder die Vertragsaufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail, einfaches Schreiben).

 

2.6 Sämtliche Angaben der Simple energy transfer GmbH & Co.KG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie Darstellung (z.B. Pläne und Zeichnungen etc.) sind nur annähernd verbindlich, soweit nicht deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind somit keinerlei garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder aber technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

2.7 Sämtlichen handschriftlichen Ergänzungen des Auftraggebers im Angebot oder Auftrag oder dem unterzeichneten Angebot oder Auftrag wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind oder werden nicht Vertragsbestandteil des Angebots oder Auftrages. Dies gilt auch dann, wenn die Simple energy transfer GmbH & Co.KG diesen handschriftlichen Ergänzungen im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich widerspricht. Handschriftliche Ergänzungen/Änderungen haben ausschließlich Gültigkeit, wenn diese auch ausdrücklich schriftlich von der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bestätigt wurden. Zustimmung zu solchen Vereinbarungen können ausschließlich durch die Geschäftsführer der Simple energy transfer GmbH & Co.KG getätigt werden. Andere Mitarbeiter sind in Bezug auf Absprachen nicht entscheidungsbefugt und etwaige Absprachen mit Mitarbeitern sind nichtig.

2.8 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG als solche selbst oder inhaltlich Dritten zugänglich zu machen, sie diesen bekanntzugeben, selbst oder durch Dritte zu nutzen, oder zu vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG diese Gegenstände vollständig an die Simple energy transfer GmbH & Co.KG zurückzugeben und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2.9. Im Falle mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Bestellungen trägt der Auftraggeber die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen oder Fehllieferungen.

§ 3 Preise und Zahlung

3.1 Für Leistungen oder Lieferungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG sind die in der Auftragsbestätigung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG oder die im schriftlichen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Simple energy transfer GmbH & Co.KG vereinbarten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

3.2 Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis ausschließlich auf das jeweilige auf der Rechnung angegebene Konto der Simple energy transfer GmbH & Co.KG wie folgt zu zahlen:

a) 5 % des Kaufpreises oder des Auftragswerts als Anzahlung bei der schriftlichen Bestellung (Lieferzeitbeginn mit Zahlungseingang auf das Konto der Simple energy transfer GmbH & Co.KG)

b) 50 % des Kaufpreises oder des Auftragswerts 12 Wochen vor Auslieferung

c) 40 % des Kaufpreises oder des Auftragswerts 7 (sieben) Tage vor Auslieferung (oder Anzeige der Versandbereitschaft)

d) 5 % des Kaufpreises oder des Auftragswerts bei Inbetriebnahme, spätestens 6 (sechs) Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzüge. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG spätestens acht Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar oder zur Zahlung fällig.

e) Bei Ersatzteillieferungen und Wartungsarbeiten beträgt das Zahlungsziel 8 Tage nach Rechnungsdatum.

3.3 Sämtliche Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet und vergütet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und evtl. zuzüglich anderer öffentlicher Abgaben.

3.4 Soweit Grundlage bei den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Simple energy transfer GmbH & Co.KG sind und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgt, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise der Simple energy transfer GmbH & Co.KG (abzüglich eines evtl. jeweils gesondert vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.5 Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto bei der Simple energy transfer GmbH & Co.KG. Schecks gelten insoweit erst nach Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt seitens der Simple energy transfer GmbH & Co.KG stets freiwillig und erfüllungshalber. Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG kann die sofortige Zahlung beanspruchen, wenn erhaltene Wechsel von einer Bank zum Diskont nicht angenommen oder nach Diskontierung zurückbelastet werden. Wechselsteuern und Diskontspesen trägt der Auftraggeber, ebenso Kreditkosten bei Zurückweisung von nicht vereinbarten Wechselzahlungen von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu leisten. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs durch die Simple energy transfer GmbH & Co.KG bleiben unberührt.

 

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen derartiger Ansprüche sind nur dann zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

3.7 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ist insbesondere berechtigt, evtl. noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Simple energy transfer GmbH & Co.KG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie evtl. bereits bestehenden anderen Einzelaufträgen, für die dieselbe Rahmenvereinbarung gilt, gefährdet sind.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages die Simple energy transfer GmbH & Co.KG auf alle Umstände schriftlich hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag oder Angebot der Simple energy transfer GmbH & Co.KG berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Lieferung oder Leistung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG wesentlich und von Bedeutung sind.

4.2 Der Auftraggeber ist ausdrücklich verpflichtet, alle für die Vertragsausführung maßgeblichen Unterlagen und Informationen, wie z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Untersagungen, Verbote, Zeichnungen, Pläne, etc. der Simple energy transfer GmbH & Co.KG rechtzeitig zuzuleiten.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

5.1 Sämtliche Lieferungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG erfolgen ab Werk, außer es wurden ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen und schriftlich von der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bestätigt.

5.2 Fristen und Termine, welche die Simple energy transfer GmbH & Co.KG in Aussicht gestellt hat für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass zuvor ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart wurde. Falls eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine ausschließlich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG kann – unbeschadet und unabhängig von der Wahrnehmung ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine Verlängerung oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG nicht nachkommt oder nachgekommen ist.

5.4 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen, ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen etc.) verursacht worden sind, welche die Simple energy transfer GmbH & Co.KG nicht zu vertreten hat. Sofern derartige Ereignisse der Simple energy transfer GmbH & Co.KG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist die Simple energy transfer GmbH & Co.KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen lediglich vorübergehender Art verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder Liefer- oder Leistungstermine um den jeweiligen Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge eingetretener Verzögerung(-en) die Abnahme der Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG vom Vertrag zurücktreten.

5.5 Gerät die Simple energy transfer GmbH & Co.KG mit einer von ihr zu erbringenden Lieferung oder Leistung in Verzug, oder wird ihr eine derartige Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG lediglich auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AGB beschränkt.

5.6 Teilleistungen oder Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Niederlassung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Simple energy transfer GmbH & Co.KG auch die Installation, so ist Erfüllungsort für die Leistung der Simple energy transfer GmbH & Co.KG der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Simple energy transfer GmbH & Co KG.

6.3 Gefahrübergang auf den Auftraggeber erfolgt spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Maßgeblich ist hierbei der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder die Simple energy transfer GmbH & Co.KG noch andere Leistungen (wie z.B. Versand oder Installation etc.) übernommen hat. Kommt es infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, zu Verzögerungen bei dem Versand oder der Übergabe, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand zur Lieferung bereit ist und die Simple energy transfer GmbH & Co.KG diesen Umstand dem Auftraggeber angezeigt hat.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers bei Aufstellung und Montage

7.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig auf seine eigenen Kosten zu übernehmen und unter Einhaltung aller Sicherheitsnormen, Sicherheitsvorkehrungen und Genehmigungen, zur Verfügung zu stellen:

a) Erd-, Bauarbeiten oder sonstigen Nebenarbeiten, einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) sämtliche für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brenn- und Schmierstoffe,

c) Energie und Wasser einschließlich deren Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) die für die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Maschinenteilen, Werkzeugen, etc. notwendigen Räume, die geeignet, trocken und verschließbar sein müssen; für das Arbeitspersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen,

e) Schutzkleidung und Schutzvorkehrungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig sind.

7.2 Der Auftraggeber muss vor Ausführung der Montage sämtliche notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben gegenüber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG machen.

7.3 Vor Ausführung der Montage müssen die für die Montage notwendigen Gegenstände vorhanden sein und die oben genannten Vorarbeiten zumindest soweit ausgeführt sein, dass die Montage durchgeführt werden kann. Der Montageplatz muss geebnet und geräumt sein.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist durch die Simple energy transfer GmbH & Co.KG beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

 

8.2

a) Bei Blockheizkraftwerken müssen die Ölanalysen mindestens bei jeder E 2 Wartung durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Der Ölwechsel muss spätestens alle 300 Betriebsstunden durchgeführt werden. Nach Rücksprache mit der Fa Simple energy transfer GmbH & Co.KG können die Ölwechselintervalle bei entsprechenden positiven Ölanalysen verlängert werden, es gelten ausschließlich schriftliche Vereinbarungen.

b) Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

c) Grundsätzlich dürfen immer nur ausschließlich die vom Hersteller jeweils freigegebenen Ersatzteile, Wartungsteile sowie Hilfs-und Betriebsstoffe verwendet werden.

8.3 Um eine optimierte Planung der Inbetriebnahme zu erreichen, muss die Inbetriebnahme mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin mit der Simple energy transfer GmbH & Co.KG abgestimmt werden. Nur für diesen Fall kann eine ordentliche Terminabstimmung erfolgen und sichergestellt werden. Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG behält sich in jedem Fall jedoch vor, in besonderen Fällen auch eine längere Planungszeit zu terminieren. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Inbetriebnahmetermins ist, dass sämtliche Teilrechnungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG vorab beglichen sein müssen.

8.4  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Auftraggeber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung in Schriftform anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Auftraggeber genehmigt.

8.5 Für den Fall von Sachmängeln bei den gelieferten Gegenstände ist die Simple energy transfer GmbH & Co.KG verpflichtet und berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl die Nachbesserung durchzuführen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.

8.6. Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG übernimmt bei dem Einbau von Tauschmotoren keine Gewährleistung für Schäden, die durch Schäden an der Peripherie des Motors (Peripherieschäden) verursacht wurden. Peripherieschäden sind solche Schäden, die nicht ursächlich auf den Motor zurückzuführen sind, sondern schon vor Einbau des Motors in der Peripherie des Motors bestanden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Peripheriethemen:

a) Kühlwasserumlaufmengen

b) Motorspreizung/Kühlwasserein- und austritt

c) Gasgemischtemperatur

d) Ansaugbereich des Motors

e) Frischgaszufuhr

f) Abgasgegendruck

g) Lambdaregelung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Simple energy transfer GmbH & Co.KG darauf hinzuweisen, wenn Schäden im Zusammenhang mit Peripheriethemen auftreten. 

8.7 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

§ 9 Haftung und Schadenersatz wegen Verschulden

9.1 Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Simple energy transfer GmbH & Co.KG nur,

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, oder

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder

c) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder

d) bei Mängeln der gelieferten Produkte, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird oder

e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten, auch Kardinalpflichten genannt, sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber deshalb vertraut hat und vertrauen darf); hier begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.2 Soweit die Simple energy transfer GmbH & Co.KG technische Auskünfte gibt oder lediglich beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich soweit nichts anderes vereinbart ist und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 10 Schutzrechte

Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG steht nach Maßgabe dieses Paragraphen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung derartiger Rechte geltend gemacht werden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Eigentumsvorbehalt).

11.2 Während der Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind dem Auftraggeber Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der gelieferten Ware nicht gestattet.

11.3 Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet und nur mit der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Auftraggeber die Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Auftraggeber erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

11.4

a) Im Falle der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Kaufgegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung etc.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses muss der Auftraggeber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG gegenüber die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Auftraggeber erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen aushändigen.

c) Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Simple energy transfer GmbH & Co.KG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko einzuziehen.

d) Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG darf diese Einzugsermächtigung im Verwertungsfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen, dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, Zahlungseinstellung des Auftraggebers, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprozess, etc. Außerdem ist die Simple energy transfer GmbH & Co.KG berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftraggeber zu verlangen.

11.5 Bei Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme, etc. wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum der Simple energy transfer GmbH & Co.KG hinweisen und die Simple energy transfer GmbH & Co.KG hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Simple energy transfer GmbH & Co.KG die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG.

11.6 Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Simple energy transfer GmbH & Co.KG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung, vom Vertrag zurückzutreten. Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ist bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – berechtigt, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

11.7 Vor Eigentumsübertragung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die Simple energy transfer GmbH & Co.KG unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht mehr in der Lage ist, der Simple energy transfer GmbH & Co.KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

§ 12 Gerichtsstand

12.1 Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Simple energy transfer GmbH & Co.KG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.

12.2 Die Beziehungen zwischen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. die dem in dem Vertrag verfolgten Zweck. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere sein Urteil vom 24.09.2002 (Az. KZR 10/01) bekannt. Es ist dennoch ausdrücklicher Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

13.2 Dasselbe gilt bei Regelungslücken.

13.3 Für Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen und die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen gelten ergänzend die „Besonderen Bedingungen für Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile für Auftraggeber (Unternehmer) der Simple energy transfer GmbH & Co.KG, und ergänzend diese AGBs, sofern sie den vorgenannten „Besonderen Bedingungen“ nicht widersprechen.

13.4 Für den reibungslosen Ablauf bei der Anlieferung/Montage und Inbetriebnahme von Blockheizkraftwerken gilt ergänzend die Anlage „Allgemeine Hinweise für den Betreiber von Blockheizkraftwerken der Simple energy transfer GmbH & Co.KG“.

13.5 Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Blockheizkraftwerken gilt ergänzend die Anlage „Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Simple energy transfer GmbH & Co.KG“. Zusätzlich gelten die „Allgemeinen Hinweise für den Betreiber von Blockheizkraftwerken der Firma Simple energy transfer GmbH & Co.KG“. Für Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile gilt ergänzend die Anlage „Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile für Auftraggeber (Unternehmen) der Firma Simple energy transfer GmbH & Co.KG“.

Simple energy transfer GmbH & Co.KG, Bundesstr. 6a, 25917 Enge-Sande

 

Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Simple energy transfer GmbH & Co.KG Anlagen zur Ergänzung der Dokumentation ab Version V 1.0

Stand: 01.12.2020

 

Um ein maximales Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit während der Betriebszeit eines BHKW zu erreichen, müssen folgende örtliche und betriebliche Bedingungen gegeben sein.

§ 1 Bestimmung:

BHKW Anlagen sind ausschließlich konzipiert für die Umwandlung von Verbrennungsenergie in durch den Generator erzeugte elektrische Energie sowie aus dem Kühl- und Abgassystem ausgekoppelte thermische Energie. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

§ 2 Geeignete Brennstoffe:

- Biogas, Methanzahl >80, relative Feuchte < 60% (Heizwert >5kWh/Nm³) (1) (1)

Der Heizwert muss jedoch mindestens dem in den technischen Datenblättern angegebenen Wert entsprechen. Existiert in den technischen Datenblättern zum Heizwert keine Angabe, ist der oben für Biogas genannte Heizwert maßgebend.

- Klärgas, Methanzahl >80, relative Feuchte < 60% (Heizwert >5kWh/Nm³) (2) (2)

(Der Heizwert muss jedoch mindestens dem in den technischen Datenblättern angegebenen Wert entsprechen. Existiert in den technischen Datenblättern zum Heizwert keine Angabe, ist der oben für Klärgas genannte Heizwert maßgebend.)

- Propangas, DIN 51622 (Heizwert >12kWh/kg) (3) (3)

(Der Heizwert muss jedoch mindestens dem in den technischen Datenblättern angegebenen Wert entsprechen. Existiert in den technischen Datenblättern zum Heizwert keine Angabe, ist der oben für Propangas genannte Heizwert maßgebend.) (zum Zwecke der Inbetriebnahme wenn kein Bio- oder Klärgas vorhanden ist, mit einer Leistungsbeschränkung auf max. 60% Pn).

- Erdgas) (Heizwert >9kWh/Nm³) (4) (2)

(Der Heizwert muss jedoch mindestens dem in den technischen Datenblättern angegebenen Wert entsprechen. Existiert in den technischen Datenblättern zum Heizwert keine Angabe, ist der oben für Erdgas genannte Heizwert maßgebend.)

§ 3 Geeignete Einsatzorte:

3.1 BHKW im Container:

a) Das Fundament für Container-Aggregate muss vorhanden sein. Bezüglich der erforderlichen Fundamentmaße stellt die Simple energy transfer GmbH & Co.KG einen Fundamentplan zur Verfügung. Für die ausreichende Bodenbeschaffenheit und Bodengründung sowie die erforderliche Statik ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich und hat diese entsprechend einem Fachunternehmen in Auftrag zu geben.

b) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fundament einen den örtlichen Vorschriften entsprechenden Fundamenterder aufweist, welcher bei der Montage des Containers fachgerecht angeschlossen werden kann. Die Montage ist nicht Vertragsbestandteil, außer schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber oder Anlagenbetreiber ist für die fachgerechte Erdung des Containers verantwortlich.

c) Der Aufstellort des Containers muss mit den örtlichen Bestimmungen entsprechenden Mindestabständen zu Gebäuden, Ex-Zonen, Brandabschnitten oder anderen Anlagenteilen gewählt werden. Die Zuständigkeit für die Einhaltung der behördlichen Mindestanforderungen liegt beim Auftraggeber

d) Der Aufstellungsort des Maschinencontainers darf nicht im Bereich einer ausgewiesenen Ex-Schutzzone liegen. Der Aufstellungsort muss den Brandschutzvorschriften entsprechen. Der vorbeugende Brandschutz betrifft u. a. Brandmeldeanlagen, Rettungswege und Feuerwehrzufahrten, ebenso muss auch die Löschwasserversorgung gewährleistet sein. Der Auftraggeber ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.

e) Der Aufstellungsort muss so gewählt werden, dass bei Betrieb des BHKWs keine mit Fremd- oder Schadgasen belastete Luft angesaugt werden kann. Die Abluft aus dem Container und der Rückkühlanlage muss frei abgeführt werden können.

f) Der Bereich aus dem die Zuluft angesaugt wird, muss so beschaffen sein, dass die Staub- und Schmutzpartikelbelastung möglichst gering gehalten wird.

g)  Die Schnittstelle zur örtlichen Gasversorgung muss mindestens den Anforderungen gemäß TI4 entsprechen.

h) Der elektrotechnische Anschluss und die Verlegung der elektrischen Anschluss- und Steuerleitungen müssen gemäß den geltenden Vorschriften erfolgen können.

i) Der Zugangsbereich zum Maschinencontainer muss dauerhaft und in ausreichender Größe ausgeführt werden, um zu gewährleisten, dass anfallende Wartungs- und Reparaturarbeiten unter Berücksichtigung der geltenden Arbeits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzbestimmungen durchgeführt werden können.

3.2 Einbauanlagen:

a) Der Aufstellungsort (Maschinenraum) muss dauerhaft trocken, staubfrei, tragfähig, feuerhemmend und frostsicher sein.

b) Im Maschinenraum müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, die dauerhaft die Bildung einer explosionsgefährlichen Atmosphäre verhindern.

c) Die Zu- und Abluftöffnungen müssen mindesten den Anforderungen gemäß TI4 / 3.2.1.3 entsprechen und eine ausreichende Querlüftung gewährleisten. Im Zweifelsfall ist eine technische Lüftung vorzusehen.

d) Die Abluft aus dem Maschinenraum und der Rückkühlanlage muss uneingeschränkt abgeführt werden können.

e) Die Zuluft muss dauerhaft frei von Fremd- und Schadgasen sowie staubfrei sein.

f) Der Bereich, aus dem die Zuluft angesaugt wird, muss so beschaffen sein, dass die Staub- und Schmutzpartikelbelastung möglichst gering gehalten wird.

g) Der Aufstellungsort des Maschinencontainers darf nicht im Bereich einer ausgewiesenen Ex-Schutzzone liegen. Der Aufstellungsort muss den Brandschutzvorschriften entsprechen. Der vorbeugende Brandschutz betrifft u. a. die Beschaffenheit der Wände und Decken, die erforderlichen Brandschutztüren, Brandmeldeanlagen, Rettungswege und Feuerwehrzufahrten, ebenso muss auch die Löschwasserversorgung gewährleistet sein. Der Auftraggeber ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.

h) Der Aufstellungsort muss so gewählt sein, dass es zu keiner Überschneidung mit ausgewiesenen Ex-Zonen kommt.

i) Der Aufstellungsort muss baulich so ausgeführt sein, dass alle Anlagen- und Installationskomponenten sach- und fachgerecht montiert werden können.

j) Wände und Decken müssen so ausgebildet sein, dass montierte Anlagenteile dauerhaft gehalten und getragen werden können.

k) Der Aufstellungsort muss mindestens so dimensioniert werden, dass geltende Sicherheitsvorschriften, z.B. Unfallverhütung und Arbeitsschutz, eingehalten werden und alle anfallenden Wartungs- und Reparaturarbeiten uneingeschränkt l) durchgeführt werden können.

l) Der Aufstellungsort muss so gewählt werden, dass alle Anlagenteile gemäß den örtlichen Brandschutzvorschriften errichtet werden können. Leicht entflammbare Gebäudeteile (Fassadenverkleidung, Dachstuhl…) in unmittelbarer Nähe der Anlage (Abgasanlage) müssen mindestens mit den örtlich vorgeschriebenen Mindestabständen und in der Brandschutzklasse F90 ausgeführt sein.

m) Die Schnittstelle zur örtlichen Gasversorgung muss mindestens den Anforderungen der TI4 / 3.2.1.5 entsprechen.

n) Der Aufstellungsort muss über einen den örtlich gelten Bestimmungen entsprechenden Potentialausgleichsanschluss verfügen.

o) Der Aufstellungsort muss dauerhaft und ausreichend beleuchtet sein.

p) Am Aufstellungsort dürfen keine leicht entflammbaren oder aggressiven Stoffe in unmittelbarer Nähe der Anlage gelagert werden.

r) Fluchtwege dürfen nicht versperrt und verschlossen werden.

§ 4 Betrieb:

Die von Simple energy transfer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und deren Intervalle müssen genauestens eingehalten und dokumentiert werden. Werden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Betreiber selbst durchgeführt, muss deren Umfang mit Simple energy transfer vereinbart werden. Reparatur, Umbau oder Modifikationsarbeiten müssen grundsätzlich mit den technischen Abteilungen der Simple energy transfer abgesprochen werden und müssen von dieser schriftlich bestätigt werden. Dies gilt besonders während der gesetzlichen und vereinbarten Gewährleistungszeit. Der Betreiber ist verpflichtet, aus Gründen der Betriebs- und Umweltschutzbestimmungen, Undichtigkeiten, Verschleißerscheinungen, Fehlfunktionen und Störungen schnellstmöglich zu beseitigen. Nur die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ist berechtigt, innerhalb der Gewährleistungszeit motorkritische Parameter zu verändern.

§ 5 Sonstiges

6.1 Im Übrigen verweisen wir auf unsere AGB. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, bitten wir um Anforderung.

Simple energy transfer GmbH & Co.KG, Bundesstr. 6a, 25917 Enge-Sande

  

Allgemeine Hinweise für den Betreiber von Blockheizkraftwerken der Firma Simple energy transfer GmbH & Co.KG

Stand: 01.12.2020

Diese Hinweise oder Informationen dienen als Basis für einen reibungslosen Ablauf bei der Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme des BHKWs. Die Übersicht zeigt alle vom Betreiber oder Auftraggeber zu treffenden Vorbereitungen und Eigenleistungen für die Montage und die Inbetriebnahme eines Simple energy transfer Blockheizkraftwerkes.

§ 1 Anlieferung des BHKWs

1.1 Die Fahrwege bis zum Aufstellungsort müssen von den LKWs oder Tiefladern frei befahrbar sein. Für die Aufstellung des Abladefahrzeugs oder Krans ist auf eine ausreichende Befestigung des Bodens in der Nähe des Aufstellortes zu achten. Das Fundament für Container-Aggregate muss vorhanden sein. Bezüglich der erforderlichen Fundamentmaße stellt die Simple energy transfer einen Fundamentplan zur Verfügung. Für die ausreichende Bodenbeschaffenheit und Bodengründung sowie die erforderliche Statik ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich und hat diese entsprechend einem Fachunternehmen in Auftrag zu geben. Um eine ausreichende Festigkeit und Durchtrocknung zu gewährleisten, muss das Fundament rechtzeitig vor Aufstellung des Containers erstellt werden. Türöffnungen (lichte Weite) müssen mindestens eine Breite von 1.500mm und eine Höhe von 2.500mm betragen. Kleinere Öffnungen müssen mit Simple energy transfer schriftlich abgestimmt werden.

§ 2 Montage und Anschluss des BHKWs – falls vertraglich mit der Simple energy transfer GmbH & Co.KG vereinbart

2.1 Der Auftraggeber muss rechtzeitig auf eigene Rechnung zur Verfügung stellen:

Erd-, Bauarbeiten und sonstige Nebenarbeiten, einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, welche für die Montage und Inbetriebnahme notwendiger Bedarfsgegenstände und -stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmierstoffe, Energie und Wasser, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, die für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge, etc., notwendigen Räume, die geeignet, trocken und verschließbar sein müssen;

für das Arbeitspersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen, Schutzkleidung und Schutzvorkehrungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig sind.

2.2 Vor Ausführung der Montage muss der Auftraggeber die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben machen.

2.3 Vor Ausführung der Montage müssen die für die Montage notwendigen Gegenstände vorhanden sein und die oben genannten Vorarbeiten soweit ausgeführt sein, dass die Montage durchgeführt werden kann. Der Montageplatz muss geebnet und geräumt sein.

2.4 Es ist dafür zu sorgen, dass ein elektrischer Anschluss vorhanden ist.

2.5 Die Baustelle muss für die Monteure gut zugänglich und befahrbar sein.

2.6 Zu- und Abluftöffnungen sowie Durchbrüche müssen vorhanden sein oder sind vor Montagebeginn nach Absprache mit der Simple energy transfer oder nach Bauplan durchzuführen.

2.7 Kernlochbohrungen für Gasleitung, Abgasleitung und Rohrleitungen der Kühler sind bauseits auszuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese nach der genauen Positionsbestimmung innerhalb von 1 Tag durchgeführt werden.

2.8 Gerüste und Hebezeuge sind bis zu einer Montagehöhe von 2 m einkalkuliert.

2.9 Zur Montage der Abgasschalldämpfer oder bei jeglichen Wand-, Dach- oder Deckenmontagen sind geeignete Hilfsmittel vom Auftraggeber zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Simple energy transfer unverzüglich schriftlich darüber zu informieren damit eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann.

2.10 Die Erstbefüllung aller erforderlichen Schmier- und Kühlmittel erfolgt nicht durch die Simple energy transfer. Die Maschinen werden trocken ausgeliefert.

2.11 Die Befüllung der Heizungsseite erfolgt durch den Auftraggeber. Unter Punkt 4 ist die erforderliche Beschaffenheit des Heizungswassers beschrieben, welche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gewährleistungsbedingungen ist. Bei Nichteinhalten der Richt- und Grenzwerte erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch für davon betroffene Teile.

2.12 Der Anschluss der Lastkabel zur Trafo-Station im Schaltschrank ist auftraggeberseitig durchzuführen.

2.13 Sämtliche Montagearbeiten erfolgen nach Auftragsumfang. Zusatzleistungen erfolgen nur nach Absprache mit der Simple energy transfer gegen gesonderte Auftragserteilung und Berechnung.

2.14 Bei Containeranlagen erfolgt die Aufstellung, wenn nicht anderweitig vereinbart, durch die Simple energy transfer.

2.15 Nach Abschluss der Montage erfolgt eine Besichtigung und Abnahme durch den Baustellenleiter der Simple energy transfer incl. Protokollierung. Eventuelle Mängel werden von der Simple energy transfer in einem angemessenen Zeitraum behoben.

2.16 Der Gasvordruck an der Gasregelstecke darf 60 mbar nicht überschreiten. Sollte der Gasvordruck höher sein, muss ein Druckminderer eingebaut werden, der nicht Bestandteil des Standard-Lieferumfanges ist, außer dieser wurde ausdrücklich angeboten und vom Auftraggeber bestellt.

§ 3 Inbetriebnahme des BHKWs

3.1 Inbetriebnahme-Termine müssen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) bei der Simple energy transfer angemeldet werden, um eine genaue Planung und Verfügbarkeit der Monteure zu gewährleisten – siehe auch unsere AGB. Folgende Punkte sind vor der Inbetriebnahme zu überprüfen:

3.2 Es ist dafür zu sorgen, dass alle bauseits durchzuführenden Anschlüsse vorhanden sind, d.h. elektrischer Anschluss, Anschluss des Heizkreises, Telefonanschluss.

3.3 Die Baustelle muss frei zugänglich und befahrbar sein.

3.4 Bei Inbetriebnahme mit Biogas ist für ausreichend Biogas zu sorgen, ca. 4-5 Volllaststunden (sollte schon ein "altes" BHKW vorhanden sein, kann dieses vorübergehend in der Leistung reduziert oder abgeschaltet werden).

§ 4 Beschaffenheit des Heizwassers

4.1 Anforderungen an Füll- und Ergänzungswasser mit zu erwartenden Vorlauftemperaturen bis 100°C (bei Temperaturen über 100°C gelten die unten aufgeführten Anforderungen)

4.2 Es gilt die VDI-Richtlinie 2035 Blatt 1 und Blatt 2 "Verhütung von Schäden durch Korrosion und Steinbildung in Warmwasserheizungsanlagen" (Details und nähere Erläuterungen sind dem Original zu entnehmen) Anforderungen an die Beschaffenheit von Umwälzwasser für abgasbeheizte Heißwassererzeuger mit wasserberührten Bauteilen aus EDELSTAHL (1.4571) Der Betreiber muss das

Füll- und Ergänzungswasser besonders aufbereiten und überwachen. Als Füll- und Ergänzungswasser ist salzarmes, entsalztes Wasser (z. B. Permeat) oder einwandfreies Kondensat zu verwenden. Die Basisalkalisierung muss mit Trinatriumphosphat erfolgen. Wir empfehlen, unter Berücksichtigung des VdTUV-Merkblattes TCh 1466 die Einhaltung folgender Anforderungen für salzarme Betriebsweise:

allgemeine Anforderungen

farblos, klar und frei von ungelösten Stoffen

pH-Wert (bei 25 °C)

9,0 – 10,5

Leitfähigkeit (bei 25 -°C)

< 100

μS/cm

Sauerstoff (O2)

< 0,05

mg/l

Chlorid (Cl)

< 20

mg/l

Erdalkalien (Gesamthärte)

< 0,02 (<0,1)

mmol/l (°dH)

Phospat (PO4)

5 – 10

mg/l

Werden die aufgeführten Grenzwerte nicht eingehalten, sind geeignete Maßnahmen gegen Steinbildung erforderlich, entweder durch Wasseraufbereitung (z.B. Enthärtung, Vollentsalzung, Umkehrosmose) oder Härtestabilisierung (z.B. ST-DOS-H-Produkte) und gegen Korrosionsvorgänge durch Inhibierung oder Sauerstoffbindung ST-DOS-H.

1) "Summe Erdalkalien" ist der Gehalt an Härte bildenden, gelösten Calcium- und Magnesiumsalzen zu verstehen. Für die Umrechnung in die Maßeinheit der "Gesamthärte" gilt: 1 mol/m³ = 5,6 dH

2) Der pH-Wert ist ein Maß für den Säuregrad oder die Alkalität einer Lösung. pH = 7 neutral, < 7 sauer, > 7 alkalisch

Achtung!

Werden mit dem Umwälzwasser Trinkwassererwärmer beheizt, so sind entsprechend den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TVO) vom 21.05.2001 der pH-Wert auf maximal 9,5 und die Phosphat-Konzentration auf 6,7 mg/l PO4 oder 2,2 mg/l P) zu begrenzen oder sind die von diesen Vorgaben abweichenden Vorschriften anderer Länder zu beachten. Schwebstoffe und Kalk lagern sich auf den Heizflachen der Wärmetauscher ab. Der Wärmeübergang wird behindert und Korrosionsschaden sind die Folge. Jede Art von Ablagerungen auf den Heizflachen muss deshalb vermieden werden. Ablagerungen führen kurzfristig zur Zerstörung der Heizflächen.

§ 5 Sonstiges

Im Übrigen verweisen wir auf unsere AGB. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, bitten wir um Anforderung.

Simple energy transfer GmbH & Co.KG, Bundesstr. 6a, 25917 Enge-Sande

 

Besondere Bedingungen für Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile für Auftraggeber (Unternehmen) der Firma Simple energy transfer GmbH & Co.KG

Stand: 01.12.2020

 

§ 1 Geltung

1.1 Diese besonderen Bedingungen finden gegenüber Unternehmen nach § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. OHG, KG, Partnerschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

1.2 Diese besonderen Bedingungen gelten für Reparaturarbeiten, Auftraggeberdienstleistungen und die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen. Enthalten diese besonderen Bedingungen keine Bestimmungen, gelten ergänzend die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber (Unternehmen) der Simple energy transfer GmbH & Co.KG“, sofern sich dadurch kein Widerspruch zu diesen besonderen Bedingungen ergibt.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Simple energy transfer GmbH & Co.KG ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Simple energy transfer GmbH & Co.KG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Preise

2.1 Sofern kein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für Ersatz- und Austauschteile, Arbeits- und Sonderleistungen sowie Fahrtkosten und Auslöse in der Rechnung oder im Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen und Stunden- oder Berechnungssätzen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG; diese können bei der

 Simple energy transfer GmbH & Co.KG zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

2.2 Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, das Stammwerk der Simple energy transfer GmbH & Co.KG in Enge-Sande oder die letzte Arbeitsstätte des Außendienstbeauftragten oder der Heimatort als Ausgangspunkt und Rückreiseziel.

2.3 Der Auftraggeber trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig oder vorzeitig einen Außendienstbeauftragten anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt sind oder diese ohne Verschulden von der Simple energy transfer GmbH & Co.KG unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erfordern.

§ 3 Mindestbestellwert für Ersatzteillieferungen

3.1 Der Mindestbestellwert beträgt 25,00 € netto, d.h. ohne Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Rabatten und Skonti. Bestellungen, die diesen Wert nicht erreichen, können nicht angenommen werden. Das gilt auch für Bestellungen, die in Teillieferungen ausgeliefert werden sollen, wenn eine Teillieferung einen Nettobestellwert von unter 25,00 Euro hat. Auch derartige Teillieferungen sind nicht möglich.

3.2 Alternativ kann auf ausdrücklichen Auftraggeberwunsch die Differenz zwischen tatsächlichen Bestellwert und Mindestbestellwert als separate Position in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Auftragserteilung; Leistungspflicht; Beschaffenheitsgarantie; Leistungszeit; Kostenvoranschläge

4.1 Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt der Simple energy transfer GmbH & Co.KG oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen Reparatur- und Auftraggeberdienstleistungen auf Kosten des Auftraggeber. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Leistungen werden in den Außendienst- oder Reparaturauftrag aufgenommen. Bei Aufträgen an einen Außendienstbeauftragten der Simple energy transfer GmbH & Co.KG und bei telefonischen Anforderungen kann die Simple energy transfer GmbH & Co.KG auf eine schriftliche Auftragsbestätigung verzichten.

4.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Simple energy transfer GmbH & Co.KG berechtigt, die festgestellten Reparatur- und Auftraggeberdienstleistungen ohne Rückfrage beim Auftraggeber entgeltlich durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der festgestellten Reparatur und Auftraggeberdienstleistungen besteht nur, wenn der Auftraggeber die Simple energy transfer GmbH & Co.KG insoweit schriftlich beauftragt und die Simple energy transfer GmbH & Co.KG die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat.

4.3 Die Übernahme einer Garantie oder Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

4.4 Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und Auftraggeberdienstleistungen wird gemäß den gültigen Serviceverrechnungssätzen nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließende Erklärung über die Höhe der tatsächlichen Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile.

4.5 Der Auftraggeber muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere

a) das erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen vor Auftragserteilung bestmöglich mitteilen sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen.

b) Die Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung ermöglichen.

c) Im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb der Werkstätten der Simple energy transfer GmbH & Co.KG geeignete Räume und gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und diese ordnungsgemäß entsorgen. Diese Materialien können bei Bedarf bei der Simple energy transfer GmbH & Co.KG kostenpflichtig angefordert werden.

d) Benötigte Ersatzteile unverzüglich bei der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bestellen.

e) Ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen treffen.

f) Das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung stellen.

4.6 Kommt der Auftraggeber den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

4.7 Soweit der Auftraggeber m Zuge der Durchführung des Auftrags benötigte Ersatzteile nicht unmittelbar bei der Simple energy transfer GmbH & Co.KG bestellt, ist der zuständige Mitarbeiter der Simple energy transfer GmbH & Co.KG berechtigt, diese auf Kosten des Auftraggeber zu bestellen.

4.8 Im Fall mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Bestellungen trägt der Auftraggeber die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen oder -lieferungen.

§ 5 Gewährleistung

5.1 Der Ölwechsel ist spätestens alle 300 Betriebsstunden durchzuführen. Nach Rücksprache mit der Simple energy transfer GmbH & Co.KG können die Ölwechselintervalle bei entsprechenden positiven Ölanalysen verlängert werden; es gelten ausschließlich schriftliche Vereinbarungen.

5.2 Es dürfen immer nur ausschließlich die vom Hersteller oder von der Simple energy transfer GmbH & Co.KG freigegebenen Original-, Ersatz und Wartungsteile sowie Hilfs- und Betriebsstoffe verwendet werden. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

5.3 Für eine optimierte Planung von Inbetriebnahmen und Wartungen muss mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin eine Absprache mit der Simple energy transfer GmbH & Co.KG stattfinden. Nur dann kann eine ordentliche Terminabstimmung erfolgen und sichergestellt werden.

5.4 Die Simple energy transfer GmbH & Co.KG behält sich aber vor, in besonderen Fällen auch eine längere Planungszeit zu terminieren. Für die Vereinbarung eines Inbetriebnahme- Wartungs- oder Reparaturtermins müssen sämtliche Teilrechnungen der Simple energy transfer GmbH & Co.KG beglichen sein.

 

§ 6 Mängelansprüche; Untersuchungs- und Rügepflicht; Verjährung

6.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser der Simple energy transfer GmbH & Co.KG auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Auftraggeber der Simple energy transfer GmbH & Co.KG unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung in Schriftform anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Auftraggeber genehmigt.

6.2 Ist die Bezahlung ganz oder teilweise noch nicht geleistet, kann die Simple energy transfer GmbH & Co.KG die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels verhältnismäßigen - Teil der Bezahlung entrichtet.

§ 7 Sonstiges

Im Übrigen verweisen wir auf unsere AGB. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, bitten wir um Anforderung.

Simple energy transfer GmbH & Co.KG, Bundesstr. 6a, 25917 Enge-Sande